29. April 2016

Angebot

  • Psychologische Beratung
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Erstellung von psychologischen Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen

Mein Angebot richtet sich an Unternehmen, die bisher noch keine oder eine länger zurückliegende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben. Die gesetzlichen Richtlinien habe ich unter dem Themenpunkt ‚Gefährdungsbeurteilung‘ ausführlicher für Sie erläutert. Es spielt dabei keine Rolle in welcher Branche Ihr Unternehmen tätig ist. Eben so wenig relevant ist die Größe des Unternehmens, da alle Unternehmen, die mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen, im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes zur Durchführung einer ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung (die auch die psychischen Gefährdungen umfasst!) verpflichtet sind.

Honorar

Ich berechne für meine Leistungen einen einheitlichen Stundensatz von € 150,- (zzgl. Mehrwertsteuer). Bitte beachten Sie, dass ich außerhalb des Raums Mannheim / Heidelberg Kosten für die Anfahrt berechne. Natürlich erstelle ich für Sie gerne ein individuelles Angebot.

Spezialisierung

Besonders vertraut sind mir Unternehmen aus dem IT- und Beratungsbereich. Ich kann auf lange berufliche Erfahrung und Kenntnisse der spezifischen Bedingungen in diesem Sektor zurückgreifen und sehe hier auch meinen inhaltlichen Schwerpunkt. Darüber hinaus bin ich auch gerne im technologienahen Produktions- und Dienstleistungsbereich tätig.

Schweigepflicht 

Psychologen sind in Ausübung Ihres Berufs – wie Ärzte und Notare – der Schweigepflicht unterworfen:

  • Psychologen sind nach § 203 StGB verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht oder ein bedrohtes Rechtsgut überwiegt.
    Die Schweigepflicht von Psychologen besteht auch gegenüber Familienangehörigen der ihnen anvertrauten Personen.
    Ebenso besteht die Schweigepflicht von Psychologen gegenüber ihren Kollegen und Vorgesetzten.
  • Wenn mehrere Psychologen oder Psychologen und Ärzte gleichzeitig dieselben Klienten/ Patienten beraten oder behandeln, so sind die mitbehandelnden Fachkollegen und Ärzte untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als die Klienten/ Patienten nicht etwas anderes bestimmen.

(Quelle: http://www.bdp-verband.org/bdp/verband/ethik.shtml)

Generell gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Bundesdatenschutzgesetz / BDSG). Im Mai 2018 wird die derzeit gültige Fassung des BDSG durch die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der EU abgelöst.