29. April 2016

Gefährdungsbeurteilung

Gesetzliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist der § 5, Abs. 3, Nr. 6 des Arbeitsschutzgesetzes. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber neben einer Beurteilung der physischen Gefährdung auch die Auswirkungen psychischer Belastungen bei der Arbeit durchzuführen hat.

Die Begriffe ‚Psychische Belastung‘ und ‚Psychische Beanspruchung‘ sind in der DIN EN ISO 10075 – Teil 1 (2001) definiert. ‚Psychische Belastung‘ bezeichnet die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. ‚Psychische Beanspruchung‘ bedeutet die unmittelbare (nicht die langfristige) Auswirkung psychischer Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Voraussetzungen, einschließlich der persönlichen Bewältigungsstrategien.

Die ‚Psychische Gefährdung‘ ist Gegenstand der Überprüfung durch die Gewerbeaufsicht und deren Beurteilung kann dementsprechend eingefordert werden. Es sind ausnahmslos alle Arbeitgeber dazu angehalten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, bereits ab einem Arbeitnehmer.

Es ist leider eine Tatsache, dass sich offenbar gerade kleinere und mittlere, Unternehmen dessen nicht bewusst sind. In vielen Büroberufen oder anderem nicht-produzierenden Gewerbe scheint unter ‚Gefährdungsbeurteilung‘ nur die Gefahr durch Produktionsanlagen oder gefährliche Arbeitsbedingungen und Substanzen bekannt zu sein (also physische Gefährdungen).

Inzwischen sind aber Menschen im Arbeitsprozess zunehmend durch psychische als durch physische Belastungen gefährdet.

‚… Besondere Bedeutung und Brisanz erhalten psychische Erkrankungen auch durch die Krankheitsdauer: Die durchschnittliche Dauer psychisch bedingter Krankheitsfälle ist mit 39,1 Tagen dreimal so hoch wie bei anderen Erkrankungen mit 13,3 Tagen. (BKK Gesundheitsreport 2015, S. 39) …‘ (Projektleitung psyGA / BKK Dachverband e.V. / http://psyga.info/psychische-gesundheit/daten-und-fakten/).

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Die Zunahme psychischer Krankheiten und deren Konsequenzen können – gerade für kleine Unternehmen – durchaus existentiell bedrohliche Ausmaße einnehmen. Fallen in einem Unternehmen mit 10 Arbeitnehmern zwei Personen mehr oder weniger dauerhaft aus, dann ist das in jeder Hinsicht fatal. Man darf daher davon ausgehen, dass Arbeitsgeber ein vitales Interesse haben nicht nur eine gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, sondern auch zu wissen wie das Riskoprofil psychischer Gefährdung im eigenen Unternehmen aussieht.

Genau dieses Riskoprofil wird durch die psychische Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Die dokumentierten Ergebnisse ermöglichen dann die Evaluation, Intervention und Prävention hinsichtlich psychischer Belastungsfaktoren. Der große Anwendungsvorteil besteht darin, dass die Methode der psychischen Gefährdungsbeurteilung nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird. Sie haben die freie Wahl sich für eine bestimmte Vorgehensweise zu entscheiden – individuell passend für Ihr Unternehmen.

Die Wahl der Methode hängt auch von der Größe und der Organisation des Unternehmens ab. Große, international agierende Unternehmen werden eher zu einem umfragebasierten Verfahren tendieren als zu einem Einzelinterview. Gerade für kleinere Unternehmen bietet sich idealerweise die workshop-Methode an, weil sie bei einem strukturierten Ansatz gute Interaktionsmöglichkeiten mit den Teilnehmern (ca. 7 – 15 Personen) bietet.